Arbeitsrecht - Urlaubsgeld darf nicht auf Mindestlohn angerechnet werden
Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen dürfen nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden soll ist unwirksam.
Eine Arbeitnehmerin bekam eine Grundvergütung von 6,44 Euro pro Stunde plus Leistungszulage und Schichtzuschlägen. Zudem erhielt sie ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sonderzahlung.
Mindestlohn solle unmittelbar für die Arbeitsleistung gezahlt werden
Die Arbeitgeberin kündigte der Frau und bot gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen - jedoch ohne Zulagen. Das hielt das Gericht nicht für rechtens. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten, hieß es.
Der Arbeitgeber könne daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht anrechnen. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden, Arbeitsgerichts Berlin, Urteil v. 4.3. 2015, 54 Ca 14420/14.